Im Rahmen des Modells „Zertifizierungen von Fortbildungsveranstaltungen" zertifiziert!
Nach § 18a der novellierten Röntgenverordnung und § 30 der neuen Strahlenschutzverordnung müssen alle Personen, die für ihre Tätigkeit eine Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz erworben haben, diese mindestens alle fünf Jahre durch entsprechende Kurse aktualisieren.
Nach Teilnahme und erfolgreicher Abschlussprüfung wird ein Zertifikat ausgestellt, das der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann.
Im Rahmen des Modells „Zertifizierungen von Fortbildungsveranstaltungen" zertifiziert!
Die Pflicht zur Teilnahme von Pflegekräften an Strahlenschutzkursen wird durch die Novellierung der Röntgenverordnung zum 18. Juni 2002 eindeutig festgeschrieben und der in Frage kommende Personenkreis klar definiert: Nach § 24 der RöV wird unterschieden zwischen: Anwendung von Röntgenstrahlung und Technischer Durchführung. Anwenden dürfen nur Ärzte mit Fachkunde im Strahlenschutz! Darunter versteht man die Anordnung von Röntgenuntersuchungen bis hin zur Befundung.
Die technische Durchführung ist auch Hilfskräften unter der Aufsicht eines Arztes mit Fachkunde erlaubt, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse besitzen! Was man unter „Technischer Durchführung“ versteht ist in § 2 RöV und der Durchführungsrichtlinie erläutert. Nach § 2 der RöV fallen unter „technische Durchführung“ auch alle Tätigkeiten im Kontrollbereich wie das Einstellen der technischen Parameter an der „Röntgeneinrichtung“, das Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahles, das Lagern des Patienten unter Beachtung der Einstelltechnik und die Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen am Patienten. Zur „Röntgeneinrichtung“ gehören nach dem selben Paragraphen auch sämtliche Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, sogar eine eventuell erforderliche Software.
Nach der Röntgenverordnung bzw. deren Durchführungsrichtlinien muss das Personal, welches sich während der Ausübung seiner Tätigkeit in Kontrollbereichen aufhalten könnte, Kenntnisse im Strahlenschutz erwerben.
Das Seminar gliedert sich in theoretische Stunden, praktische Unterweisungen, eine Stunde Repetitorium und die Prüfung. Die erfolgreichen Absolventen erhalten ein Zertifikat, welches ihnen den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse bescheinigt und von der Ärztekammer anerkannt wird. Die angebotenen praktischen Übungen vermitteln eine direkte Information über die möglichen Belastungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlung und zeigen vor allem, wie man sich am besten schützen kann.
Im Rahmen des Modells „Zertifizierungen von Fortbildungsveranstaltungen" zertifiziert!
Nach § 18a der novellierten Röntgenverordnung und § 30 der neuen Strahlenschutzverordnung müssen alle Personen, die für ihre Tätigkeit eine Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz erworben haben, diese mindestens alle fünf Jahre durch entsprechende Kurse aktualisieren.
Nach Teilnahme und erfolgreicher Abschlussprüfung wird ein Zertifikat ausgestellt, das der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann.
Im Rahmen des Modells „Zertifizierungen von Fortbildungsveranstaltungen" zertifiziert!
Die Pflicht zur Teilnahme von Pflegekräften an Strahlenschutzkursen wird durch die Novellierung der Röntgenverordnung zum 18. Juni 2002 eindeutig festgeschrieben und der in Frage kommende Personenkreis klar definiert: Nach § 24 der RöV wird unterschieden zwischen: Anwendung von Röntgenstrahlung und Technischer Durchführung. Anwenden dürfen nur Ärzte mit Fachkunde im Strahlenschutz! Darunter versteht man die Anordnung von Röntgenuntersuchungen bis hin zur Befundung.
Die technische Durchführung ist auch Hilfskräften unter der Aufsicht eines Arztes mit Fachkunde erlaubt, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse besitzen! Was man unter „Technischer Durchführung“ versteht ist in § 2 RöV und der Durchführungsrichtlinie erläutert. Nach § 2 der RöV fallen unter „technische Durchführung“ auch alle Tätigkeiten im Kontrollbereich wie das Einstellen der technischen Parameter an der „Röntgeneinrichtung“, das Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahles, das Lagern des Patienten unter Beachtung der Einstelltechnik und die Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen am Patienten. Zur „Röntgeneinrichtung“ gehören nach dem selben Paragraphen auch sämtliche Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, sogar eine eventuell erforderliche Software.